Unsere Verkäufe unterliegen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vorrang vor allen Einkaufsbedingungen haben, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich davon abweichen.
Die vom Käufer erhaltene Bestellung gilt erst dann als von uns endgültig angenommen, wenn sie von der Zentrale von CONIMAST INTERNATIONAL SAS schriftlich akzeptiert wurde, auch wenn es sich um Bestellungen handelt, die von Bevollmächtigten oder Mitarbeitern des Unternehmens erhalten oder entgegengenommen wurden.
Die in den Katalogen, Broschüren und Preislisten angegebenen Preise, Informationen und technischen Daten sind unverbindlich, da CONIMAST INTERNATIONAL SAS sich das Recht vorbehält, die Eigenschaften der in den Katalogen, Broschüren und Preislisten enthaltenen Artikel zu ändern, ohne dass CONIMAST INTERNATIONAL SAS verpflichtet ist, dies für die gelieferten oder bestellten Artikel zu tun.
Zeichnungen, Modelle, Pläne, Kostenvoranschläge und ganz allgemein Dokumente jeglicher Art, die dem Käufer vom Unternehmen, seinen Angestellten oder Bevollmächtigten übergeben werden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von CONIMAST INTERNATIONAL SAS und sind daher auf erstes Verlangen an CONIMAST zurückzugeben.
Sie dürfen daher ohne seine ausdrückliche, schriftliche und vorherige Genehmigung nicht verliehen, verschenkt, vervielfältigt oder genutzt werden.
Die von CONIMAST INTERNATIONAL SAS genannten Lieferfristen werden so genau wie möglich auf den Auftragsbestätigungen angegeben.
Da CONIMAST INTERNATIONAL SAS jedoch selbst von seinen Rohstofflieferanten abhängig ist, können eventuelle Überschreitungen in keinem Fall zur Zahlung von Schadensersatz, zur Einbehaltung jeglicher Art oder zur Stornierung der Bestellung führen.
Im Falle einer besonderen vertraglichen Bestimmung über die Verrechnung von Verzugszinsen dürfen diese niemals weniger als zwei Wochen betragen und dürfen, in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Gepflogenheiten, nicht mehr als 1 (EIN) Prozent pro Woche betragen, wobei die Obergrenze bei 5 (FÜNF) Prozent liegt.
In jedem Fall kann die Lieferung nur dann erfolgen, wenn der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Im Übrigen hat das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Lieferung verzögert, lediglich zur Folge, dass die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses verlängert wird.
Sollten diese Umstände jedoch endgültig sein, so berechtigen sie den Verkäufer, nicht zu liefern.
Unabhängig davon, ob diese Umstände vorübergehend oder endgültig sind, kann CONIMAST INTERNATIONAL SAS in keiner Weise zu Schadenersatz verpflichtet werden.
Sollte der Käufer fehlende Informationen nicht rechtzeitig übermitteln oder eine Änderung oder eine neue Spezifikation des bestellten Materials vornehmen, wird die angekündigte Frist zwangsläufig überprüft und verschoben.
Unabhängig von der Bestimmung des Materials, der Beschaffenheit des Materials oder der erbrachten Leistungen gilt die Lieferung stets als im Werk von CONIMAST INTERNATIONAL SAS erfolgt . Unbeschadet des in Artikel 5 dieser Bedingungen geregelten Risikoübergangs gilt eine Lieferung als erfolgt, wenn das Material entweder direkt an den Käufer oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben wird.
Wenn CONIMAST INTERNATIONAL SAS einer Rücksendung von Waren zustimmt, müssen diese spätestens innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Zustimmung an CONIMAST INTERNATIONAL SAS zurückgesandt werden und frei an die Fabrik oder das Lager geschickt werden, von der/dem aus sie versandt wurden.
Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Annahme der Waren zu verweigern, wenn sie sich nach der Prüfung in einem anderen Zustand befinden als dem, in dem sie geliefert wurden.
Alle Transport-, Zoll-, Versicherungs- und Umschlagsarbeiten sowie die Anlieferung zu Fuß gehen zu Lasten und auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers, dem es obliegt, die Sendungen bei der Ankunft zu prüfen und gegebenenfalls seine Regressansprüche gegen die Spediteure geltend zu machen, auch wenn die Sendung frachtfrei versandt wurde.
Im Falle des Versands durch CONIMAST INTERNATIONAL SAS erfolgt der Versand unfrei zu den niedrigsten Tarifen, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich verlangt, und in jedem Fall unter der vollen Verantwortung des Käufers.
Die Preise sind ohne Steuern angegeben; ihre Art (fest oder revidierbar) und ihre Höhe werden in den besonderen Bedingungen bei der Bestellung angegeben.
Im Falle einer Preiserhöhung der Rohstoffe Zink und/oder Stahl um 15 % oder mehr zwischen dem Datum der Bestellung und dem der Lieferung behält sich CONI MAST INTERNATIONAL SAS jedoch das Recht vor, die Auswirkungen dieser Preiserhöhung auf den bei der Bestellung festgelegten Preis weiterzugeben.
In diesem Fall und bei zeitlich gestaffelten Lieferungen teilt CONIMAST INTERNATIONAL SAS dem Käufer per Einschreiben mit Rückschein die Erhöhung mit, der das Recht hat, den noch nicht gelieferten Teil der Bestellung innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
Die Zahlung eventueller Rabatte erfolgt in Form einer Gutschrift und setzt die Begleichung aller Rechnungen zum Fälligkeitstermin voraus.
Die Rechnungen für die von CONIMAST INTERNATIONAL SAS gelieferten Materialien und Dienstleistungen sind an seinem Geschäftssitz zahlbar.
Das Modernisierungsgesetz Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 legt ab dem 1. Januar 2009 neue gesetzliche Regeln für die Zahlungsfristen fest.
Das Gesetz schreibt eine maximale Zahlungsfrist vor, die die Parteien in ihrem Vertrag nicht überschreiten dürfen, d.h. 45 Tage Ende des Monats oder 60 Tage netto ab dem Datum der Rechnungsausstellung.
Im Falle eines Zahlungsverzugs erinnern wir Sie daran, dass das Gesetz die Zahlung von Verzugszinsen vorschreibt, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
Die Verzugszinsen sind am Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum fällig.
Der Zinssatz darf nicht weniger als das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes betragen, d.h. etwa 12%.
Für jede Zahlung, die nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt, wird eine pauschale Entschädigung für Einziehungskosten fällig, deren Höhe in der Durchführungsverordnung vom 2. Oktober 2012 auf 40 Euro festgesetzt wurde.
Die Zahlung auf Termin wird gewährt, wenn der Verkäufer zustimmt und dies in der Auftragserteilung angegeben wird.
Diese Art der Zahlung hängt von der Ausstellung eines Wechsels ab, der auf einfache Anfrage des Verkäufers oder seiner Bank akzeptiert werden muss.
Dieser Wechsel muss bei einer Bank oder einem Postgirokonto eingezogen werden.
Die Barzahlung muss innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen und berechtigt zu einem Skontoabzug, dessen Satz am Ende der Rechnung angegeben ist.
Die Ausstellung oder Annahme von Wechseln oder anderen Zahlungen bewirkt weder eine Novation noch eine Abweichung.
Ein Aufrechnungsrecht aufgrund einer Gegenforderung des Käufers ist ausgeschlossen.
Der Käufer darf keine fälligen Beträge zugunsten des Verkäufers zurückhalten.
Die Zahlungsfristen dürfen unter keinem Vorwand, auch nicht unter einem strittigen Vorwand, verzögert werden.
Die Kosten für die Rücksendung und die Banküberweisung gehen zu Lasten des Schuldners.
Die Nichtzahlung am Fälligkeitstag führt darüber hinaus zu : – die sofortige Fälligkeit aller ausstehenden Forderungen, – die Möglichkeit für den Verkäufer, alle oder einen Teil der ausstehenden Aufträge zu stornieren.
– Als Strafklausel wird ein Aufschlag in Höhe von 15 % des Betrags der fälligen Forderungen mit einem Minimum von 100 Euro erhoben.
Um von CONIMAST INTERNATIONAL SAS berücksichtigt zu werden, muss jede Reklamation bezüglich der Mengen, der Art, des Typs und der Eigenschaften des gelieferten Materials, der Lieferscheine, der Wiegescheine, der Rechnungsstellung und der sichtbaren Qualität der Produkte innerhalb einer Frist von maximal 8 (ACHT) Tagen nach der Lieferung per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden.
Wenn jedoch der Transport zu Lasten von CONIMAST INTERNATIONAL SAS geht und die Reklamation einen offensichtlichen Mangel und/oder die Menge betrifft, muss sie dem Spediteur bei der Lieferung auf dem Frachtbrief mitgeteilt und sofort oder spätestens innerhalb von 24 (VIERundzwanzig) Stunden sowohl dem Spediteur als auch CONIMAST INTERNATIONAL SAS gegenüber bestätigt werden.
9.1 Mängel, die einen Anspruch auf Garantie begründen Unsere Verkäufe unterliegen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vorrang vor allen Einkaufsbedingungen haben, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich davon abweichen.
9.2 Garantiebedingungen9.2.a) Jegliche Garantie ist ausgeschlossen für Vorfälle, die auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, sowie für Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die auf normalen Verschleiß, Beschädigung, Unfälle oder Vorfälle zurückzuführen sind, die auf Nachlässigkeit, mangelnde Überwachung oder Wartung, fehlerhaften Gebrauch des Materials zurückzuführen sind.
9.2.b) Die Garantie des Verkäufers gilt nur für Geräte, die fachgerecht von qualifizierten Fachleuten installiert wurden, die alle spezifischen Anweisungen für das vom Verkäufer angebotene Gerät befolgt haben, sowohl in Bezug auf die Inbetriebnahme als auch auf die Wartung.
Die Verpflichtung des Verkäufers gilt nicht im Falle von Mängeln, die auf vom Käufer gelieferte Materialien oder auf ein von ihm vorgeschriebenes Design zurückzuführen sind.
9.2.c) Die Dauer und der Nutzen der Garantie können vom Verkäufer nur akzeptiert werden, wenn der Käufer nachweisen kann, dass die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen für Lagerung, Betrieb, Wartung und Pflege eingehalten wurden.
Wir möchten Sie auf lackiertes Material aufmerksam machen: Die Lagerung dieses Produkttyps in seiner Verpackung muss sehr kurz sein, maximal 3 Monate, um eine Beschädigung der Oberflächenbehandlung zu vermeiden.
Die Verpackung ist ausschließlich für den Transport bestimmt und nicht speziell für die Lagerung.
Aus diesem Grund.
Wir haften in keinem Fall für Probleme.
9.2.d) Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für sein Material, wenn es ohne seine Zustimmung mit anderen Komponenten in einem Paket kombiniert wird, und lehnt darüber hinaus jede Haftung für die mechanische Funktionstüchtigkeit ab.
9.2.e) Reparaturen und Ersatzteile, die im Rahmen der ursprünglichen Garantie geliefert werden, werden zu denselben Bedingungen und Konditionen wie das ursprüngliche Material und für einen neuen Zeitraum, der dem ursprünglich festgelegten entspricht, garantiert.
Die Garantie für andere Teile und Komponenten der ursprünglichen Lieferungen wird nur, wenn nötig, um die Ausfallzeit verlängert, die durch den Austausch oder die Reparatur verursacht wird.
9.3 Beginn der Garantie Die Garantiezeit beginnt mit dem Lieferdatum, das auf dem vom Käufer oder seinem Vertreter unterzeichneten Lieferschein angegeben ist.
und.
in Ermangelung eines solchen, mit dem vom Spediteur angegebenen Datum der Übergabe der Ware.
Wenn auf Wunsch des Käufers der Versand des bereits vollständig hergestellten Materials aus einem Grund, der außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt, verschoben wird, darf die Verlängerung der Garantiezeit nicht mehr als drei Monate über das ursprünglich festgelegte Lieferdatum hinausgehen.
9.4 Dauer der Garantie Garantie gegen Herstellungsfehler: 2 Jahre – Garantie auf Verzinkung: 3 Jahre – Garantie auf Farben: 2 Jahre.
Die Verzinkung wird gemäß der Norm NF EN ISO 1461 (Sep-22) geprüft, die Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Produkt nach der ursprünglichen Behandlung keiner weiteren Behandlung unterzogen wurde.
Die Garantie für Farben bezieht sich nur auf die Haftungseigenschaften und schließt die Farbbeständigkeit aus.
Für die vom Verkäufer eingebauten elektrischen und elektronischen Geräte gilt die gesetzliche Garantie von 2 Jahren.
9.5 Pflichten des Käufers Um sich auf die vorliegende Garantie berufen zu können, muss der Käufer den Verkäufer schriftlich und unverzüglich über die Mängel, die er dem Material zuschreibt, informieren und alle Belege dafür liefern.
Er muss dem Verkäufer alle Erleichterungen gewähren, um diese Mängel festzustellen und zu beheben, und muss davon absehen, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Reparaturen durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.
Jede Nichteinhaltung dieser Bestimmungen führt zum Erlöschen der Garantie, außer im Falle anerkannter höherer Gewalt, die die Sicherheit von Personen in Frage stellt.
9.6 Modalitäten der Ausübung der Garantie9.6.a) Sobald der Verkäufer benachrichtigt wurde, muss er den festgestellten Mangel mit aller Sorgfalt und auf seine Kosten beheben oder beheben lassen, mit dem alleinigen Ziel, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, die Eigenschaften des Materials zu ändern, um alle ursprünglich vorgesehenen Leistungen und Garantien zu erhalten. 9.6.b) Falls die Rückgabe des Materials vor Ort erfolgen muss, übernimmt der Verkäufer die Arbeitskosten für diese Reparatur, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Folgen des festgestellten Mangels verursacht werden. 9.6.c) Die kostenlos ersetzten Teile werden dem Verkäufer wieder zur Verfügung gestellt und gehen wieder in sein Eigentum über.
9.7 Schadenersatz Die Haftung des Verkäufers ist strikt auf die oben genannten Verpflichtungen beschränkt, und es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer zu keiner weiteren Entschädigung für materielle oder immaterielle Folgeschäden und Nichtfolgeschäden verpflichtet ist.
10.a) Sie können im Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäft vereinbart werden und sind dann zwingend schriftlich zwischen Verkäufer und Käufer zu vereinbaren: Sie sind dann zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 10.b) Wenn sie dem Verkäufer auferlegt werden, der sie gegen eine Vergütung akzeptiert, setzen diese Bestimmungen voraus, dass.
um gültig zu sein, eine technische Definition der garantierten Risiken, die vom Käufer zum Zeitpunkt der Verhandlung angegeben werden, und die spezifischen Bedingungen, unter denen das zu garantierende Material eingesetzt, betrieben, gewartet und in gutem Zustand gehalten werden soll. 10.c) Im Falle besonderer vom Verkäufer angebotener Garantien ist der Verkäufer verpflichtet, die Haftung für alle von ihm angebotenen Garantien zu übernehmen, sofern er deren Grenzen festgelegt und, wenn eine der beiden Parteien dies verlangt, einen besonderen Versicherungsvertrag zur Deckung dieser besonderen Garantien abgeschlossen hat.
Eventuelle Interventionen von CONIMAST INTERNATIONAL SAS im Rahmen der technischen Unterstützung werden durch besondere Bestimmungen geregelt und sind Gegenstand eines gesonderten Vertrags.
Wenn durch die Schuld von CONIMAST INTERNATIONAL SASWenn der Käufer mit einem eindeutig nachgewiesenen Liefer-, Mängel- oder Garantieproblem konfrontiert ist, das ihn selbst gegenüber seinem Kunden in Schwierigkeiten bringt, und wenn darüber hinaus eine nachgewiesene Notsituation vorliegt, können die Kosten, die dem Käufer zur Behebung dieses Problems entstehen, wie in der Regel der Einsatz von Mitarbeitern oder die Miete einer Gondel, nicht von CONIMAST INTERNATIONAL SAS dass die Kosten für die Anmietung von Maschinen auf die Preise eines nationalen Vermieters beschränkt sind.
Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer wird der vorliegende Vertrag von Rechts wegen aufgelöst, unbeschadet der Schadensersatzansprüche, die CONIMAST INTERNATIONAL SAS gegenüber der säumigen Partei geltend machen kann.
Die Auflösung wird 8 Tage nach einer erfolglosen Mahnung wirksam.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien werden sie sich bemühen, diese gütlich zu lösen.
Sollte dies nicht gelingen, wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Ausführung, der Beendigung und der Auslegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und generell alle Streitigkeiten, deren Ursache oder Anlass sie sind, unabhängig von ihrer Natur, ausschließlich der Zuständigkeit der Gerichte von AUXERRE (Yonne) unterliegen, auch im Falle einer einstweiligen Verfügung, eines Garantieanspruchs oder einer Vielzahl von Beklagten.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1985 Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer trägt jedoch das Risiko für die in seinem Besitz befindlichen Waren und übernimmt die Verantwortung für sie, als ob er ihr Eigentümer wäre; er ist zur Zahlung des Preises auch im Falle des Untergangs durch Zufall oder höhere Gewalt verpflichtet.
Die Waren sind individuell mit den Herstellungsnummern von CONIMAST INTERNATIONAL SAS gekennzeichnet.
Bis zur vollständigen Zahlung des Preises darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Genehmigung und vorbehaltlich unseres Folgerechts die Waren weder verpfänden, noch austauschen, noch das Eigentum daran als Sicherheit übertragen, noch den Lagerbestand oder einen Teil des Lagerbestands gütlich oder gerichtlich pauschal abtreten oder pauschalieren.
Im Rahmen des normalen Betriebs seiner Niederlassung ist der Käufer jedoch berechtigt, die Waren für Rechnung von CONIMAST INTERNATIONAL SAS weiterzuverkaufen, und verpflichtet sich, auf erstes Verlangen von CONIMAST INTERNATIONAL SAS seine Forderungen gegenüber den Unterkäufern bis zur Höhe der Beträge, die er aus irgendeinem Grund noch schuldet, ganz oder teilweise an CONIMAST INTERNATIONAL SAS abzutreten.
Die gelieferten und noch nicht vollständig bezahlten Waren müssen daher in den Beständen des Käufers gesondert ausgewiesen werden.
Bei Nichtzahlung einer einzigen Rate aus irgendeinem Grund oder bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen durch den Käufer, unabhängig von der Einstellung aller weiteren Lieferungen, kann die Rückgabe der gelieferten Waren von CONIMAST INTERNATIONAL SAS gefordert werden, die, wenn sie es wünscht, die gütliche Rücknahme der Waren, deren Eigentümer sie geblieben ist, vornehmen kann, wobei in Ermangelung einer gütlichen Einigung der Richter für einstweilige Verfügungen angerufen werden kann.
Im Falle eines Konkurses wird die Genehmigung zum Weiterverkauf sofort aufgehoben, und der Käufer ist verpflichtet, den Verkauf einzustellen, eine detaillierte Bestandsaufnahme der Waren im Lager zu machen und CONIMAST INTERNATIONAL SAS unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese die Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, beim Konkursverwalter einfordern kann.
Wenn die Ware aufgrund dieser Klausel zurückgegeben wird, werden die zuvor geleisteten Anzahlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 7, Zahlungsbedingungen, verrechnet.